Vermieten der Wohnung
Der Mietvertrag wird zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen. Beide haben gleichermaßen Rechte und Pflichten, die beidseitig umfassend wahrgenommen werden müssen.
Bei den Mieterrechten ist es so, dass diese relativ bekannt sind. Das Vermieterrecht gerät vor dem Mieterrecht häufig etwas in Vergessenheit, dabei ist das Vermieterrecht auch sehr umfassend.
Ein wichtiges Vermieterrecht liegt darin, dass Anspruch auf regelmäßige und pünktliche Zahlung der Mieten besteht. Das Vermieterrecht besagt, dass am dritten Werktag eines jeden Monats die Miete spätestens dem Vermieterkonto gutgeschrieben sein muss.
Das Vermieterrecht gibt dem Vermieter weiterhin die rechtliche Möglichkeit, für eine vermietete Wohneinheit eine Kautionszahlung von maximal drei Monatsmieten (Kaltmiete) zu verlangen.
Recht zur Kündigung
Weiterhin bietet das Vermieterrecht dem Vermieter die Chance auf eine fristlose Kündigung des Mietvertrages, wenn die zweite zu zahlende Miete in Folge nicht geleistet wurde. Auch für den Eigenbedarf besteht im Vermieterrecht eine Kündigungsmöglichkeit. In diesem Falle sieht das Vermieterrecht allerdings die fristgerechte Kündigung in Relation zur Mietdauer des Mieters vor.
Mieterhöhung
Auch für Investitionen, die eine Verbesserung der Wohnqualität nach sich ziehen, sieht das Vermieterrecht eine Kostenbeteiligung der Mieter vor. In diesem Falle darf eine abgestufte Mieterhöhung vorgenommen werden, über die das Vermieterrecht im Einzelnen informiert.
Neben der Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen sieht das Vermieterrecht auf die Möglichkeit, Mieterhöhungen vorzunehmen, wenn diese den ortsüblichen Vergleichsmieten angepasst werden sollen.
Grundsätzlich sind sich viele Mieter über das Vermieten und das Vermieterrecht häufig nicht klar und vermuten, dass Rechte beim Mieter und Pflichten beim Vermieter liegen. So ist es beispielsweise auch ein Vermieterrecht, dass dessen vermietete Wohneinheit in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und nicht vernachlässigt wird.
Besichtigung erlaubt
Der Vermieter darf sich gemäß Vermieterrecht auch in regelmäßigen und für den Mieter zumutbaren Abständen nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins von dem ordnungsgemäßen Zustand und Gebrauch der vermieteten Wohneinheit persönlich überzeugen oder die Hausverwaltung mit der Kontrolle des Zustandes der Mieteinheit beauftragen.

